Der auf den Anträgen der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angebrachte Eingangsstempel des Nachtbriefkastens erbromgt gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für einen verspäteten Einwurf der Schriftsätze in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen zulässig (§ 418 Abs. 2 …
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